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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)




der Aegis Core GmbH, Hauptstraße 11, 35649 Bischoffen


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle

Geschäftsbeziehungen zwischen der Aegis Core GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“

oder „Verkäufer“ genannt) und den Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Käufer“

genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ( § 14 BGB), eine juristische

Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.


(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von

 IT Dienstleistungen und den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“),

ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei

Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB

in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm

zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige

künftige Verträge, ohne dass der Auftragsnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie

hinweisen müssten.


(3) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden

werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung

ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,

beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB

verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.


(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge,

Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Angeboten und in den

Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers haben Vorrang vor diesen AGB.


(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag

(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.

Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail,

Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei

Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende

Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich

ausgeschlossen werden.



I. Allgemeine Servicebedingungen

§ 1 Leistungsgegenstand

Leistungsgegenstand ist die Erbringung von spezifischen IT-Dienstleistungen, die in der

jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers näher

beschrieben werden.


§ 2 Leistungserbringung

(1) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers; die

vertragsgegenständlichen Leistungen werden dem Auftraggeber in elektronischer Form

zur Verfügung gestellt. Die Parteien können abweichend in der Anlage 1 vereinbaren,

dass der Auftragnehmer die Leistungen am Sitz des Auftraggebers zu erbringen hat.


(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum

Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet

der Beauftragung entspricht. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit

nichts anderes vereinbart ist.


(3) Falls der Auftragnehmer die Dienstleistungen nach diesem Vertrag ganz oder

teilweise aufgrund von unterlassenen oder nicht rechtzeitig erbrachten

Mitwirkungsleistungen oder sonstigen von dem Auftraggeber zu verantwortenden

Hindernissen nicht erbringen kann, wird dem Auftraggeber der von dem Auftragnehmer

für die entsprechenden Leistungen benötigte zeitliche Aufwand berechnet.


(4) Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, ob die vertragsgegenständlichen

Dienstleistungen den Anforderungen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen.

Im Zweifelsfall sollte der Auftraggeber sich rechtzeitig von dem Auftragnehmer oder

externen Experten beraten lassen.



(5) Alle Termine in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen gelten als Schätzungen

und sind nicht wesentlicher Vertragsbestandteil und nicht verbindlich, es sei denn, der

Auftraggeber und der Auftragnehmer haben im Rahmen der Anlage 1 ausdrücklich

schriftlich vereinbart, dass sie verbindlich sind.


(6) Erbringt der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nicht

oder nicht ordnungsgemäß oder begeht er eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der

Auftraggeber dies gegenüber

dem Auftragnehmer stets schriftlich zu rügen und dem Auftragnehmer eine Nachfrist

einzuräumen, innerhalb derer der Auftragnehmer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen

Erfüllung der Dienstleistungen oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu

schaffen.



§ 3 Rechte an Geistigem Eigentum

(1) Alle Rechte an etwaigen vom Auftragnehmer erbrachten Ergebnissen der

Dienstleistungen, soweit diese im Einzelfall schutzfähig sind, insbesondere das

Urheberrecht an erstellten Empfehlungen oder im Zusammenhang mit der

Leistungserbringung erstellten Materialien, etwaige Rechte an Erfindungen sowie

technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem

Auftragnehmer zu, auch soweit die Dienstleistungen durch fachliche Vorgaben oder

Mitarbeit des Auftraggebers erbracht werden.


(2) Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erhält der Auftraggeber mit

vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches,

unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an schutzfähigen Ergebnissen,

die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, zur internen bestimmungsgemäßen

Nutzung für die Zwecke des Vertrages und nicht darüber hinaus. Das Nutzungsrecht ist

nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte übertragen oder veräußert werden; es

umfasst das Recht, die Ergebnisse der Leistungen dauerhaft oder temporär zu

speichern, zu laden, anzeigen, sowie ablaufen zu lassen sowie ansonsten

bestimmungsgemäß zu nutzen. Ebenso umfasst ist das Recht, die Ergebnisse

abzuändern, zu übersetzen oder sonst zu bearbeiten. Der Anspruch des Auftragnehmers

auf Erhalt einer angemessenen Vergütung ist mit der Entrichtung der vereinbarten

Vergütung abgegolten; es besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die

Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber.



(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien von elektronisch

übermittelten Leistungsergebnissen zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu

kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Urheber zu benennen.



(4) Ideen und Anregungen des Auftraggebers zu den vertragsgegenständlichen

Dienstleistungen während oder nach ihrer Erbringung („Feedback“), begründen keine

Miturheberschaft oder sonstige Schutzrechte des Auftraggebers, sondern sind im

Rahmen des Vertragsverhältnisses entgeltlose, nicht schutzfähige Ideen. Soweit

Feedback eigenständig urheberrechtsfähig ist, räumt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer an diesem ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich

unbegrenztes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den Zweck

der geschäftlichen Nutzung sowie der Optimierung seines Angebotes ein. Dieses

beinhaltet insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche

Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten

einschließlich des Rechts zur Nutzung im Rahmen der (Weiter-)Entwicklung der

vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und der Nutzung der hierbei entstehenden

Ergebnisse in vorgenanntem Umfang. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer

angemessenen Vergütung ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.



§ 4 Schutzrechte Dritter

(1) Macht ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber eigene Ansprüche wegen der

Verletzung von Schutzrechten, welche unmittelbar aus der Leistung des

Auftragnehmers resultieren, geltend und beeinträchtigt oder verhindert dies die Nutzung

der erbrachten Leistungen, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese

Geltendmachung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.



(2) Unter der Voraussetzung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige durch den

Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 und unter der Voraussetzung, dass sich der geltend

gemachte Anspruch unmittelbar auf Leistungen des Auftragnehmers bezieht, die der

Auftraggeber nicht bearbeitet oder sonstwie verändert hat, verpflichtet sich der

Auftragnehmer, die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche Dritter

auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Auftraggeber etwaige Aufwendungen zu

erstatten, die diesem aufgrund eines rechtskräftigen Urteils entstehen. Dies setzt

voraus, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers kein

gerichtliches Verfahren mit dem Dritten führt und auch keine Ansprüche anerkennt,

sondern stattdessen dem Auftragnehmer die alleinige Verteidigung gegen die erhobenen

Ansprüche überlässt. Soweit dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, hat der

Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontrolle über das Verfahren einzuräumen und im

Übrigen ausschließlich im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu handeln. Der

Auftraggeber ist zur Unterstützung des Auftragnehmers bei der Verteidigung in

angemessenem Umfang verpflichtet.



(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatzleistung zur

Verfügung zu stellen, die der von Dritten beanstandeten Leistung in Umfang und Qualität

entspricht und die der Auftraggeber annehmen wird, es sei denn, dies ist im Einzelfall

nicht zumutbar. Nimmt der Auftraggeber die Ersatzleistung an, bestehen keine weiteren

Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit Ausnahme der in diesem § 4

ausdrücklich festgelegten Ansprüche.



§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dem Auftragnehmer rechtzeitig all

erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich zur

Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art und des

Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen erwarten darf. Soweit für die Erbringung

der Dienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber den

Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten

gewähren, inklusive der vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur, und

sämtliche relevanten Dokumentationen zeitnah überreichen.


(2) Die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßiger Datensicherungen liegt in der

Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zur Sicherung von

Auftraggeberdaten nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.



§ 6 Personal und Unterauftragnehmer

(1) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses

Vertrages zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist

weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem

umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers (z.B. im Hinblick auf

Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung). Die Zeit, Dauer, Ort, Art und

Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Parteien im Einzelnen einvernehmlich.

Dem Auftraggeber steht jedoch ein fachliches Weisungsrecht hinsichtlich der

geschuldeten Dienstleistungen zu.



(2) Soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart wurde,

bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen

Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder

sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.


(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist dem Auftragnehmer nur nach

vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftraggeber

wird die Zustimmung erteilen, wenn im konkreten Fall keine berechtigten Interessen des

Auftraggebers, insbesondere fachlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerblicher

Natur, entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat Unterauftragnehmer in ihrem jeweiligen

Leistungsbereich auf die Bestimmungen dieses Vertrages zu verpflichten. Dies ist dem

Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet für das

Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.


§ 7 Vergütung

(1) Vergütung nach Aufwand: Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten

Dienstleistungen zu einer Vergütung von 110 EUR pro (Arbeitstag)/(Stunde).Bei

Arbeitstagen, die nicht auf einen Werktag entfallen, beträgt die Vergütung 220 EUR pro

(Arbeitstag)/(Stunde). Ein regulärer Arbeitstag umfasst 8 Arbeitsstunden.

Arbeitstage,welche nicht vollständig erbracht werden, werden anteilig und stundenbasiert

abgerechnet.


(2) Sofern dem IT-Dienstleistungsvertrag Aufwandsschätzungen zugrunde lagen,

verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber im Falle einer Unter- oder

Überschreitung der Schätzung entsprechend zu unterrichten und die besonderen

Gründe für die Abweichung darzulegen.


(3) Die oben genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden

Umsatzsteuer. Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in

Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur

Zahlung fällig.


4) Fahrtkosten werden 1,00 EUR je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.

Übernachtungskosten werden nach Bedarf mit 120,00 EUR abgerechnet. Materialkosten

werden gesondert abgerechnet.


(5) Die oben genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden

Umsatzsteuer. Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in

Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur

Zahlung fällig.


(6) Die Parteien vereinbaren die folgende Preisanpassungsregel: Eine Erhöhung der

Vergütung durch den Auftragnehmer darf nicht binnen der ersten 12 Monate der

Vertragslaufzeit und zudem nicht innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Erhöhung

erfolgen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schriftlich

und vorab mit einer Frist von 3 Monaten die Vergütungserhöhung in angemessener Höhe

erklären. Die Erhöhung ist angemessen, wenn sie nicht mehr als 5 % der bisherigen

Vergütung beträgt und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz geht.

Sofern Preiserhöhungen Dritter erfolgen, ist die Weitergabe dieser Erhöhung gleichfalls

angemessen.


§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei mit

einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden. Die

Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Teilkündigung ist nicht zulässig.


(2) Zudem kann der Vertrag von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes –

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis

des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die

Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige

Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach

erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung

zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich

ist.


(3) Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis

zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.



§ 9 Schlechtleistung

(1) Erbringt der Auftragnehmer eine Leistung unter diesem Vertrag nicht vertragsgemäß,

so kann der Auftraggeber die vertragsgemäße Erbringung binnen angemessener Frist

ohne Mehrkosten verlangen. Zudem kann der Auftraggeber den Ersatz des ihm

entstandenen Verzögerungsschadens verlangen. Dieses Recht ist ausgeschlossen,

wenn der Auftragnehmer die vertragswidrige Erfüllung nicht zu vertreten hat.


(2) Leistet der Auftragnehmer auch binnen der gesetzten Nacherfüllungsfrist nicht, so

kann der Auftraggeber den Vertrag auf Basis von § 8 Abs. 2 entsprechend kündigen.

Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.



§ 10 Haftung

Die Parteien haften einander für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(1) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen,

haften die Parteien unbeschränkt.


(2) Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und die keine

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien

einander nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall

beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.


(3) Garantien oder zugesicherte Eigenschaften werden im Rahmen dieses Vertrages vom

Auftragnehmer nicht abgegeben.


(4) Die Haftung des Auftragnehmers für einen eventuellen Datenverlust oder eine

eventuelle Beschä- digung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei

ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers erforderlich wäre, um die Daten

aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.


(5) Schadensersatzansprüche nach dieser Regelung schließen

Aufwendungsersatzansprüche ein.


(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell

eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich jeweils wechselseitig zur Vertraulichkeit. Diese

Verpflichtung zur Vertraulichkeit betrifft sämtliche Informationen oder Sachverhalte

bezogen auf die jeweilige Partei, die entweder ausdrücklich als vertraulich oder geheim

gekennzeichnet sind, oder bei denen die jeweils empfangende Partei aufgrund der

Umstände annehmen muss, dass die jeweils offenbarende Partei sie als vertraulich

einstuft. Dies gilt insbesondere für Materialien, Hardware, Software, Modelle und

Dokumente wie Berichte, Zeichnungen, Skizzen oder Muster sowie für E-Mails und

sonstige (Textoder mündliche) Nachrichten.


(2) Die vertraulichen Informationen dürfen durch die jeweils empfangende Partei nur zur

Durchführung dieses Vertrags genutzt werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung

durch die empfangende Partei, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist

ausgeschlossen, es sei denn, die offenbarende Partei hat hierzu schriftlich vorab

eingewilligt. Das sogenannte Reverse Engineering von Geräten, Soft- oder Hardware, auf

welche die Parteien im Rahmen des Vertrages Zugriff haben, also das Beobachten,

Untersuchen und Rückbauen ist nicht gestattet. Eine Offenlegung oder

Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

Nicht als „Dritte“ gelten die verbundenen Unternehmen der jeweils empfangenden

Partei nach §§ 15 ff. AktG sowie vertraglich verbundene und ihrerseits zur Vertraulichkeit

verpflichtete Dritte (z. B. Berater), die die jeweils empfangende Partei im Zusammenhang

mit dem Vertrag hinzuzieht.


(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich, bzw.

allgemein bekannt sind oder in deren Veröffentlichung die jeweils offenbarende Partei

zuvor schriftlich ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gilt die Pflicht nicht, wenn die

jeweils empfangende Partei durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung zur

Offenlegung oder Herausgabe der Informationen verpflichtet ist oder wenn die

vertraulichen Informationen der empfangenden Partei nachträglich von dritter Seite

ohne Verstoß gegen einer Geheimhaltungsverpflichtung bekanntgegeben werden.


(4) Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag

Unterauftragsnehmer ein, so hat er diese in entsprechendem Maße auf die Einhaltung

der Vertraulichkeit zu verpflichten.


(5) Die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten gemäß GeschGehG bleiben unberührt.


(6) Die Pflicht zur Vertraulichkeit hat über die Vertragsbeendigung hinaus 15 Jahre

Bestand.



§ 12 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechtes und

verpflichten alle Personen, die mit der Vertragserfüllung unter diesem Vertrag betraut

sind, jeweils entsprechend schriftlich auf das Datengeheimnis. Diese Verpflichtung ist

spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der jeweils

anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.


(2) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber weisungsgebunden in der Rolle eines

Auftragsverarbeiters von personenbezogenen Daten tätig wird, schließen die Parteien

eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.



§ 13 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle vertragsrelevanten

Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten,

insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Hinweise oder Fristsetzungen bedürfen der

Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das

Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch folgende elektronische

Formate erfüllt werden: Telefax, Email mit PDF Anhang, welcher eine eingescannte

Unterschrift enthält. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden im Übrigen keine Anwendung.



§ 14 Pflichten nach Vertragsende

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages haben beide Parteien jeweils unverzüglich

und unaufgefordert alle von der jeweils anderen Partei empfangenen Unterlagen,

Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die der jeweiligen Partei nicht

dauerhaft zur bestimmungsgemäßen Durchführung des Vertrages überlassen wurden.

Dies gilt auch für alle Kopien. Die jeweils zur Herausgabe berechtige Partei kann anstelle

der Herausgabe die sichere Löschung oder Vernichtung innerhalb von 14 Tagen nach

Aufforderung im Ganzen oder in Teilen verlangen. Dies ist auf Verlangen

und nach Wahl der jeweils zur Herausgabe berechtigten Partei durch eine

entsprechende Erklärung oder auf andere Weise durch die jeweils verpflichtete Partei

nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.



§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit 35649 Bischoffen

als ausschließlichen Gerichtsstand.


(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die

in eine andere Rechtsordnung verweisen (Kollisionsrecht) und unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG).



II. Allgemeine Verkaufsbedingungen


§ 1 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,

wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.

Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),

sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –

überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.


(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses

Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang anzunehmen.


(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch

Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.



§ 2 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung

angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab

Vertragsschluss.


(2) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten

hat, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer

hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist

mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der

Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits

erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten.

Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger

Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes

Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa

aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht

verpflichtet sind.


(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In

jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in

Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens

verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des

Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des

Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis

vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer

Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


(4) Die Rechte des Käufers gem. II. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte,

insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit

oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.



§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine

etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen

anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes

vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere

Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware

geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht

jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur,

den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person

oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen

Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht

es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder

verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist

der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich

Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren

Schadens und sonstiger gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von

Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem

Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein

wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.



§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt

des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager, zzgl.

gesetzlicher Umsatzsteuer.


(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten

einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,

Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.


(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung

und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer

laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise

nur gegen Vorkasse durchzuführen.


(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist

während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (

§ 353 HGB) unberührt.


(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als

sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung

bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.


(6) Wird nach Abschluss des Geschäfts erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den

gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach

Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).



§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des

Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte

Forderungen) behält er sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.


(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung

der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet

werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn

ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter

(z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.


(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des

fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften

vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts

heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung

des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu

verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis

nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor

erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige

Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu

verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der

Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung

mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum

im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen

Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter

Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden

Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines

etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit

an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des

Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der

Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner

Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch

Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der

Verkäufer verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung

mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers

zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers

um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach

seiner Wahl freigeben.



§ 6 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und

Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter

Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes

bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den

Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert

abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.


(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die

vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen)

getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle

Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen

Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf unserer

Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht

waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen

Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche

Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem

Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.


(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der

Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur,

soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt.

Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der

Verkäufer insoweit keine Haftung.


(4) Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei

Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die

Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und

Anzeigepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall sind

offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der

Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung

schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung

und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht

rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen

Vorschriften ausgeschlossen.


(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er

Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung

einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von ihm gewählte Art der

Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht,

die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt

unberührt.


(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu

machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch

berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises

zurückzubehalten.


(7) Der Käufer hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit

zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im

Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den

gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer

jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder

Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die

Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen

Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender

Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.


(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und

Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen

Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der

Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen

entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen

können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.



§ 7 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und

außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im

Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher

Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B.

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur


a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und

vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber

Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren

Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten

nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit

der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem

Produkthaftungsgesetz.


(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer

nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten

hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird

ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.



§ 8 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für

Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme

vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der

gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt

bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b BGB).


(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und

außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der

Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (

§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem

Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen

Verjährungsfristen.



§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen

Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.


(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist

ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der

Geschäftssitz des Verkäufers in 35649 Bischoffen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer

Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt,

Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen

Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,

bleiben unberührt.