Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Aegis Core GmbH, Hauptstraße 11, 35649 Bischoffen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen der Aegis Core GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“
oder „Verkäufer“ genannt) und den Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Käufer“
genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ( § 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von
IT Dienstleistungen und den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“),
ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei
Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB
in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm
zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass der Auftragsnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
(3) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB
verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge,
Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Angeboten und in den
Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag
(z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.
Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail,
Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
I. Allgemeine Servicebedingungen
§ 1 Leistungsgegenstand
Leistungsgegenstand ist die Erbringung von spezifischen IT-Dienstleistungen, die in der
jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers näher
beschrieben werden.
§ 2 Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers; die
vertragsgegenständlichen Leistungen werden dem Auftraggeber in elektronischer Form
zur Verfügung gestellt. Die Parteien können abweichend in der Anlage 1 vereinbaren,
dass der Auftragnehmer die Leistungen am Sitz des Auftraggebers zu erbringen hat.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet
der Beauftragung entspricht. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
(3) Falls der Auftragnehmer die Dienstleistungen nach diesem Vertrag ganz oder
teilweise aufgrund von unterlassenen oder nicht rechtzeitig erbrachten
Mitwirkungsleistungen oder sonstigen von dem Auftraggeber zu verantwortenden
Hindernissen nicht erbringen kann, wird dem Auftraggeber der von dem Auftragnehmer
für die entsprechenden Leistungen benötigte zeitliche Aufwand berechnet.
(4) Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, ob die vertragsgegenständlichen
Dienstleistungen den Anforderungen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen.
Im Zweifelsfall sollte der Auftraggeber sich rechtzeitig von dem Auftragnehmer oder
externen Experten beraten lassen.
(5) Alle Termine in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen gelten als Schätzungen
und sind nicht wesentlicher Vertragsbestandteil und nicht verbindlich, es sei denn, der
Auftraggeber und der Auftragnehmer haben im Rahmen der Anlage 1 ausdrücklich
schriftlich vereinbart, dass sie verbindlich sind.
(6) Erbringt der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß oder begeht er eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der
Auftraggeber dies gegenüber
dem Auftragnehmer stets schriftlich zu rügen und dem Auftragnehmer eine Nachfrist
einzuräumen, innerhalb derer der Auftragnehmer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Dienstleistungen oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu
schaffen.
§ 3 Rechte an Geistigem Eigentum
(1) Alle Rechte an etwaigen vom Auftragnehmer erbrachten Ergebnissen der
Dienstleistungen, soweit diese im Einzelfall schutzfähig sind, insbesondere das
Urheberrecht an erstellten Empfehlungen oder im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung erstellten Materialien, etwaige Rechte an Erfindungen sowie
technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem
Auftragnehmer zu, auch soweit die Dienstleistungen durch fachliche Vorgaben oder
Mitarbeit des Auftraggebers erbracht werden.
(2) Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erhält der Auftraggeber mit
vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches,
unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an schutzfähigen Ergebnissen,
die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, zur internen bestimmungsgemäßen
Nutzung für die Zwecke des Vertrages und nicht darüber hinaus. Das Nutzungsrecht ist
nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte übertragen oder veräußert werden; es
umfasst das Recht, die Ergebnisse der Leistungen dauerhaft oder temporär zu
speichern, zu laden, anzeigen, sowie ablaufen zu lassen sowie ansonsten
bestimmungsgemäß zu nutzen. Ebenso umfasst ist das Recht, die Ergebnisse
abzuändern, zu übersetzen oder sonst zu bearbeiten. Der Anspruch des Auftragnehmers
auf Erhalt einer angemessenen Vergütung ist mit der Entrichtung der vereinbarten
Vergütung abgegolten; es besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die
Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien von elektronisch
übermittelten Leistungsergebnissen zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu
kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Urheber zu benennen.
(4) Ideen und Anregungen des Auftraggebers zu den vertragsgegenständlichen
Dienstleistungen während oder nach ihrer Erbringung („Feedback“), begründen keine
Miturheberschaft oder sonstige Schutzrechte des Auftraggebers, sondern sind im
Rahmen des Vertragsverhältnisses entgeltlose, nicht schutzfähige Ideen. Soweit
Feedback eigenständig urheberrechtsfähig ist, räumt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer an diesem ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich
unbegrenztes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den Zweck
der geschäftlichen Nutzung sowie der Optimierung seines Angebotes ein. Dieses
beinhaltet insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche
Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten
einschließlich des Rechts zur Nutzung im Rahmen der (Weiter-)Entwicklung der
vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und der Nutzung der hierbei entstehenden
Ergebnisse in vorgenanntem Umfang. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.
§ 4 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber eigene Ansprüche wegen der
Verletzung von Schutzrechten, welche unmittelbar aus der Leistung des
Auftragnehmers resultieren, geltend und beeinträchtigt oder verhindert dies die Nutzung
der erbrachten Leistungen, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese
Geltendmachung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
(2) Unter der Voraussetzung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige durch den
Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 und unter der Voraussetzung, dass sich der geltend
gemachte Anspruch unmittelbar auf Leistungen des Auftragnehmers bezieht, die der
Auftraggeber nicht bearbeitet oder sonstwie verändert hat, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche Dritter
auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Auftraggeber etwaige Aufwendungen zu
erstatten, die diesem aufgrund eines rechtskräftigen Urteils entstehen. Dies setzt
voraus, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers kein
gerichtliches Verfahren mit dem Dritten führt und auch keine Ansprüche anerkennt,
sondern stattdessen dem Auftragnehmer die alleinige Verteidigung gegen die erhobenen
Ansprüche überlässt. Soweit dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontrolle über das Verfahren einzuräumen und im
Übrigen ausschließlich im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu handeln. Der
Auftraggeber ist zur Unterstützung des Auftragnehmers bei der Verteidigung in
angemessenem Umfang verpflichtet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatzleistung zur
Verfügung zu stellen, die der von Dritten beanstandeten Leistung in Umfang und Qualität
entspricht und die der Auftraggeber annehmen wird, es sei denn, dies ist im Einzelfall
nicht zumutbar. Nimmt der Auftraggeber die Ersatzleistung an, bestehen keine weiteren
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit Ausnahme der in diesem § 4
ausdrücklich festgelegten Ansprüche.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dem Auftragnehmer rechtzeitig all
erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich zur
Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art und des
Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen erwarten darf. Soweit für die Erbringung
der Dienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber den
Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten
gewähren, inklusive der vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur, und
sämtliche relevanten Dokumentationen zeitnah überreichen.
(2) Die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßiger Datensicherungen liegt in der
Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zur Sicherung von
Auftraggeberdaten nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Personal und Unterauftragnehmer
(1) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses
Vertrages zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist
weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem
umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers (z.B. im Hinblick auf
Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung). Die Zeit, Dauer, Ort, Art und
Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Parteien im Einzelnen einvernehmlich.
Dem Auftraggeber steht jedoch ein fachliches Weisungsrecht hinsichtlich der
geschuldeten Dienstleistungen zu.
(2) Soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart wurde,
bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen
Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder
sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.
(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist dem Auftragnehmer nur nach
vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftraggeber
wird die Zustimmung erteilen, wenn im konkreten Fall keine berechtigten Interessen des
Auftraggebers, insbesondere fachlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerblicher
Natur, entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat Unterauftragnehmer in ihrem jeweiligen
Leistungsbereich auf die Bestimmungen dieses Vertrages zu verpflichten. Dies ist dem
Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet für das
Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.
§ 7 Vergütung
(1) Vergütung nach Aufwand: Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten
Dienstleistungen zu einer Vergütung von 110 EUR pro (Arbeitstag)/(Stunde).Bei
Arbeitstagen, die nicht auf einen Werktag entfallen, beträgt die Vergütung 220 EUR pro
(Arbeitstag)/(Stunde). Ein regulärer Arbeitstag umfasst 8 Arbeitsstunden.
Arbeitstage,welche nicht vollständig erbracht werden, werden anteilig und stundenbasiert
abgerechnet.
(2) Sofern dem IT-Dienstleistungsvertrag Aufwandsschätzungen zugrunde lagen,
verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber im Falle einer Unter- oder
Überschreitung der Schätzung entsprechend zu unterrichten und die besonderen
Gründe für die Abweichung darzulegen.
(3) Die oben genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
Umsatzsteuer. Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in
Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur
Zahlung fällig.
4) Fahrtkosten werden 1,00 EUR je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.
Übernachtungskosten werden nach Bedarf mit 120,00 EUR abgerechnet. Materialkosten
werden gesondert abgerechnet.
(5) Die oben genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
Umsatzsteuer. Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in
Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur
Zahlung fällig.
(6) Die Parteien vereinbaren die folgende Preisanpassungsregel: Eine Erhöhung der
Vergütung durch den Auftragnehmer darf nicht binnen der ersten 12 Monate der
Vertragslaufzeit und zudem nicht innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Erhöhung
erfolgen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schriftlich
und vorab mit einer Frist von 3 Monaten die Vergütungserhöhung in angemessener Höhe
erklären. Die Erhöhung ist angemessen, wenn sie nicht mehr als 5 % der bisherigen
Vergütung beträgt und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz geht.
Sofern Preiserhöhungen Dritter erfolgen, ist die Weitergabe dieser Erhöhung gleichfalls
angemessen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei mit
einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden. Die
Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Teilkündigung ist nicht zulässig.
(2) Zudem kann der Vertrag von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes –
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis
des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die
Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige
Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich
ist.
(3) Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis
zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
§ 9 Schlechtleistung
(1) Erbringt der Auftragnehmer eine Leistung unter diesem Vertrag nicht vertragsgemäß,
so kann der Auftraggeber die vertragsgemäße Erbringung binnen angemessener Frist
ohne Mehrkosten verlangen. Zudem kann der Auftraggeber den Ersatz des ihm
entstandenen Verzögerungsschadens verlangen. Dieses Recht ist ausgeschlossen,
wenn der Auftragnehmer die vertragswidrige Erfüllung nicht zu vertreten hat.
(2) Leistet der Auftragnehmer auch binnen der gesetzten Nacherfüllungsfrist nicht, so
kann der Auftraggeber den Vertrag auf Basis von § 8 Abs. 2 entsprechend kündigen.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
Die Parteien haften einander für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen,
haften die Parteien unbeschränkt.
(2) Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und die keine
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien
einander nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall
beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
(3) Garantien oder zugesicherte Eigenschaften werden im Rahmen dieses Vertrages vom
Auftragnehmer nicht abgegeben.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers für einen eventuellen Datenverlust oder eine
eventuelle Beschä- digung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers erforderlich wäre, um die Daten
aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
(5) Schadensersatzansprüche nach dieser Regelung schließen
Aufwendungsersatzansprüche ein.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell
eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich jeweils wechselseitig zur Vertraulichkeit. Diese
Verpflichtung zur Vertraulichkeit betrifft sämtliche Informationen oder Sachverhalte
bezogen auf die jeweilige Partei, die entweder ausdrücklich als vertraulich oder geheim
gekennzeichnet sind, oder bei denen die jeweils empfangende Partei aufgrund der
Umstände annehmen muss, dass die jeweils offenbarende Partei sie als vertraulich
einstuft. Dies gilt insbesondere für Materialien, Hardware, Software, Modelle und
Dokumente wie Berichte, Zeichnungen, Skizzen oder Muster sowie für E-Mails und
sonstige (Textoder mündliche) Nachrichten.
(2) Die vertraulichen Informationen dürfen durch die jeweils empfangende Partei nur zur
Durchführung dieses Vertrags genutzt werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung
durch die empfangende Partei, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist
ausgeschlossen, es sei denn, die offenbarende Partei hat hierzu schriftlich vorab
eingewilligt. Das sogenannte Reverse Engineering von Geräten, Soft- oder Hardware, auf
welche die Parteien im Rahmen des Vertrages Zugriff haben, also das Beobachten,
Untersuchen und Rückbauen ist nicht gestattet. Eine Offenlegung oder
Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Nicht als „Dritte“ gelten die verbundenen Unternehmen der jeweils empfangenden
Partei nach §§ 15 ff. AktG sowie vertraglich verbundene und ihrerseits zur Vertraulichkeit
verpflichtete Dritte (z. B. Berater), die die jeweils empfangende Partei im Zusammenhang
mit dem Vertrag hinzuzieht.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich, bzw.
allgemein bekannt sind oder in deren Veröffentlichung die jeweils offenbarende Partei
zuvor schriftlich ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gilt die Pflicht nicht, wenn die
jeweils empfangende Partei durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung zur
Offenlegung oder Herausgabe der Informationen verpflichtet ist oder wenn die
vertraulichen Informationen der empfangenden Partei nachträglich von dritter Seite
ohne Verstoß gegen einer Geheimhaltungsverpflichtung bekanntgegeben werden.
(4) Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag
Unterauftragsnehmer ein, so hat er diese in entsprechendem Maße auf die Einhaltung
der Vertraulichkeit zu verpflichten.
(5) Die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten gemäß GeschGehG bleiben unberührt.
(6) Die Pflicht zur Vertraulichkeit hat über die Vertragsbeendigung hinaus 15 Jahre
Bestand.
§ 12 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechtes und
verpflichten alle Personen, die mit der Vertragserfüllung unter diesem Vertrag betraut
sind, jeweils entsprechend schriftlich auf das Datengeheimnis. Diese Verpflichtung ist
spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der jeweils
anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber weisungsgebunden in der Rolle eines
Auftragsverarbeiters von personenbezogenen Daten tätig wird, schließen die Parteien
eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 13 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle vertragsrelevanten
Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten,
insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Hinweise oder Fristsetzungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das
Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch folgende elektronische
Formate erfüllt werden: Telefax, Email mit PDF Anhang, welcher eine eingescannte
Unterschrift enthält. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden im Übrigen keine Anwendung.
§ 14 Pflichten nach Vertragsende
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages haben beide Parteien jeweils unverzüglich
und unaufgefordert alle von der jeweils anderen Partei empfangenen Unterlagen,
Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die der jeweiligen Partei nicht
dauerhaft zur bestimmungsgemäßen Durchführung des Vertrages überlassen wurden.
Dies gilt auch für alle Kopien. Die jeweils zur Herausgabe berechtige Partei kann anstelle
der Herausgabe die sichere Löschung oder Vernichtung innerhalb von 14 Tagen nach
Aufforderung im Ganzen oder in Teilen verlangen. Dies ist auf Verlangen
und nach Wahl der jeweils zur Herausgabe berechtigten Partei durch eine
entsprechende Erklärung oder auf andere Weise durch die jeweils verpflichtete Partei
nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit 35649 Bischoffen
als ausschließlichen Gerichtsstand.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die
in eine andere Rechtsordnung verweisen (Kollisionsrecht) und unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 2 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab
Vertragsschluss.
(2) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der
Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten.
Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa
aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in
Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens
verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des
Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des
Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. II. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine
etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht
jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist
der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Schadens und sonstiger gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem
Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise
nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (
§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung
bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Geschäfts erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des
Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behält er sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter
(z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu
verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis
nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der
Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines
etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der
Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers
zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers
um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
seiner Wahl freigeben.
§ 6 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert
abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die
vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen)
getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht
waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem
Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der
Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur,
soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt.
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der
Verkäufer insoweit keine Haftung.
(4) Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei
Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die
Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von ihm gewählte Art der
Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht,
die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer
jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder
Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die
Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen
Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender
Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und
Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der
Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen
können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B.
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren
Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten
hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (
§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Verkäufers in 35649 Bischoffen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer
Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.