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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Aegis Core GmbH, Hauptstraße 11, 35649 Bischoffen


§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Servicebedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere schriftliche Bestätigung in Textform maßgebend.

 

§ 2 Leistungserbringung

(1) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers; die vertragsgegenständlichen Leistungen werden dem Auftraggeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet entspricht. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Falls der Auftragnehmer die vereinbarten Dienstleistungen ganz oder teilweise aufgrund von unterlassenen oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungsleistungen oder sonstigen von dem Auftraggeber zu verantwortenden Hindernissen nicht erbringen kann, wird dem Auftraggeber der von dem Auftragnehmer für die entsprechenden Leistungen benötigte zeitliche Aufwand berechnet.

(4) Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, ob die vereinbarten Dienstleistungen den Anforderungen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen. Im Zweifelsfall sollte der Auftraggeber sich rechtzeitig von dem Auftragnehmer oder externen Experten beraten lassen.

(5) Alle Termine in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen gelten als Schätzungen und sind nicht wesentlicher Vertragsbestandteil und nicht verbindlich, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass sie verbindlich sind.

(6) Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht er eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer stets schriftlich zu rügen und dem Auftragnehmer eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der Auftragnehmer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstleistungen oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.

 

§ 3 Rechte an Geistigem Eigentum

(1) Alle Rechte an etwaigen vom Auftragnehmer erbrachten Ergebnissen der Dienstleistungen, soweit diese im Einzelfall schutzfähig sind, insbesondere das Urheberrecht an erstellten Empfehlungen oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Materialien, etwaige Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem Auftragnehmer zu, auch soweit die Dienstleistungen durch fachliche Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers erbracht werden.

(2) Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an schutzfähigen Ergebnissen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, zur internen bestimmungsgemäßen Nutzung für die Zwecke der Zusammenarbeit und nicht darüber hinaus. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte übertragen oder veräußert werden; es umfasst das Recht, die Ergebnisse der Leistungen dauerhaft oder temporär zu speichern, zu laden, anzeigen, sowie ablaufen zu lassen sowie ansonsten bestimmungsgemäß zu nutzen. Ebenso umfasst ist das Recht, die Ergebnisse abzuändern, zu übersetzen oder sonst zu bearbeiten. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Erhalt einer angemessenen Vergütung ist mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung gemäß § 7 abgegolten; es besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien von elektronisch übermittelten Leistungsergebnissen zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Urheber zu benennen.

(4) Ideen und Anregungen des Auftraggebers zu den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen während oder nach ihrer Erbringung („Feedback“), begründen keine Miturheberschaft oder sonstige Schutzrechte des Auftraggebers, sondern sind im Rahmen des Vertragsverhältnisses entgeltlose, nicht schutzfähige Ideen. Soweit Feedback eigenständig urheberrechtsfähig ist, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer an diesem ein nichtausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den Zweck der geschäftlichen Nutzung sowie der Optimierung seines Angebotes ein. Dieses beinhaltet insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Nutzung im Rahmen der (Weiter-)Entwicklung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse in vorgenanntem Umfang. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.

 

§ 4 Schutzrechte Dritter

(1) Macht ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber eigene Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten, welche unmittelbar aus der Leistung des Auftragnehmers resultieren, geltend und beeinträchtigt oder verhindert dies die Nutzung der erbrachten Leistungen, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese Geltendmachung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

(2) Unter der Voraussetzung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige durch den Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 und unter der Voraussetzung, dass sich der geltend gemachte Anspruch unmittelbar auf Leistungen des Auftragnehmers bezieht, die der Auftraggeber nicht bearbeitet oder sonstwie verändert hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche Dritter auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Auftraggeber etwaige Aufwendungen zu erstatten, die diesem aufgrund eines rechtskräftigen Urteils entstehen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers kein gerichtliches Verfahren mit dem Dritten führt und auch keine Ansprüche anerkennt, sondern stattdessen dem Auftragnehmer die alleinige Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche überlässt. Soweit dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontrolle über das Verfahren einzuräumen und im Übrigen ausschließlich im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu handeln. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung des Auftragnehmers bei der Verteidigung in angemessenem Umfang verpflichtet.

 

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen, die der von Dritten beanstandeten Leistung in Umfang und Qualität entspricht und die der Auftraggeber annehmen wird, es sei denn, dies ist im Einzelfall nicht zumutbar. Nimmt der Auftraggeber die Ersatzleistung an, bestehen keine weiteren Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit Ausnahme der in diesem § 4 ausdrücklich festgelegten Ansprüche.

 

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dem Auftragnehmer rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen erwarten darf. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren, inklusive der vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur, und sämtliche relevanten Dokumentationen zeitnah überreichen.

(2) Die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßiger Datensicherungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zur Sicherung von Auftraggeberdaten nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich beauftragt ist.

 

§ 6 Personal und Unterauftragnehmer

(1) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers (z.B. im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung). Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Parteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftraggeber steht jedoch ein fachliches Weisungsrecht hinsichtlich der geschuldeten Dienstleistungen zu.

(2) Soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nicht anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.

(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist dem Auftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung erteilen, wenn im konkreten Fall keine berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere fachlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerblicher Natur, entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat Unterauftragnehmer in ihrem jeweiligen Leistungsbereich auf die jeweils getroffenen Bestimmungen der Zusammenarbeit zu verpflichten. Dies ist dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

 

§ 7 Schlechtleistung

(1) Erbringt der Auftragnehmer eine Leistung unter diesem Vertrag nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber die vertragsgemäße Erbringung binnen angemessener Frist ohne Mehrkosten verlangen. Zudem kann der Auftraggeber den Ersatz des ihm entstandenen Verzögerungsschadens verlangen. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die vertragswidrige Erfüllung nicht zu vertreten hat.

(2) Leistet der Auftragnehmer auch binnen der gesetzten Nacherfüllungsfrist nicht, so kann der Auftraggeber den Vertrag auf Basis von § 8 Abs. 2 entsprechend kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

§ 8 Haftung

Die Parteien haften einander für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(1) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien unbeschränkt.

(2) Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und die keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien einander nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

(3) Garantien oder zugesicherte Eigenschaften werden im Rahmen dieses Vertrages vom Auftragnehmer nicht abgegeben.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

(5) Schadensersatzansprüche nach dieser Regelung schließen Aufwendungsersatzansprüche ein.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich jeweils wechselseitig zur Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit betrifft sämtliche Informationen oder Sachverhalte bezogen auf die jeweilige Partei, die entweder ausdrücklich als vertraulich oder geheim gekennzeichnet sind, oder bei denen die jeweils empfangende Partei aufgrund der Umstände annehmen muss, dass die jeweils offenbarende Partei sie als vertraulich einstuft. Dies gilt insbesondere für Materialien, Hardware, Software, Modelle und Dokumente wie Berichte, Zeichnungen, Skizzen oder Muster sowie für E-Mails und sonstige (Text- oder mündliche) Nachrichten.

(2) Die vertraulichen Informationen dürfen durch die jeweils empfangende Partei nur zur Durchführung dieses Vertrags genutzt werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung durch die empfangende Partei, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist ausgeschlossen, es sei denn, die offenbarende Partei hat hierzu schriftlich vorab eingewilligt. Das sogenannte Reverse Engineering von Geräten, Soft- oder Hardware, auf welche die Parteien im Rahmen des Vertrages Zugriff haben, also das Beobachten, Untersuchen und Rückbauen ist nicht gestattet. Eine Offenlegung oder Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Nicht als „Dritte“ gelten die verbundenen Unternehmen der jeweils empfangenden Partei nach §§ 15 ff. AktG sowie vertraglich verbundene und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte (z. B. Berater), die die jeweils empfangende Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag hinzuzieht.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich, bzw. allgemein bekannt sind oder in deren Veröffentlichung die jeweils offenbarende Partei zuvor schriftlich ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gilt die Pflicht nicht, wenn die jeweils empfangende Partei durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung zur Offenlegung oder Herausgabe der Informationen verpflichtet ist oder wenn die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei nachträglich von dritter Seite ohne Verstoß gegen einer Geheimhaltungsverpflichtung bekanntgegeben werden.

(4) Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag Unterauftragsnehmer ein, so hat er diese in entsprechendem Maße auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.

(5) Die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten gemäß GeschGehG bleiben unberührt.

(6) Die Pflicht zur Vertraulichkeit hat über die Vertragsbeendigung hinaus 15 Jahre Bestand.

 

§ 10 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechtes und verpflichten alle Personen, die mit der Vertragserfüllung unter diesem Vertrag betraut sind, jeweils entsprechend schriftlich auf das Datengeheimnis. Diese Verpflichtung ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der jeweils anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber weisungsgebunden in der Rolle eines Auftragsverarbeiters von personenbezogenen Daten tätig wird, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

 

§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Hinweise oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch folgende elektronische Formate erfüllt werden: Telefax, Email mit PDF Anhang, welcher eine eingescannte Unterschrift enthält. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden im Übrigen keine Anwendung.

 

§ 12 Pflichten nach Vertragsende

Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit haben beide Parteien jeweils unverzüglich und unaufgefordert alle von der jeweils anderen Partei empfangenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die der jeweiligen Partei nicht dauerhaft zur bestimmungsgemäßen Durchführung der Zusammenarbeit überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Die jeweils zur Herausgabe berechtige Partei kann anstelle der Herausgabe die sichere Löschung oder Vernichtung innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung im Ganzen oder in Teilen verlangen.

Dies ist auf Verlangen und nach Wahl der jeweils zur Herausgabe berechtigten Partei durch eine entsprechende Erklärung oder auf andere Weise durch die jeweils verpflichtete Partei nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit 35649 Bischoffen als ausschließlichen Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen (Kollisionsrecht) und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).